Satzung des FW FREIE WÄHLER Bezirksverbandes Unterfranken der freien und unabhängigen Wählergemeinschaften e. V. (FW Bezirksverband Unterfranken e.V.)

§ 1 Name und Sitz

1.    Der Verband führt den Namen: FW FREIE WÄHLER Bezirksverband Unterfranken der freien und unabhängigen Wählergemeinschaften e.V. (FW Bezirksverband Unterfranken e.V.)

2.    Der FW Bezirksverband Unterfranken e.V. ist im Vereinsregister am Registergericht Würzburg eingetragen und hat seinen Sitz in Würzburg. Zustellungsfähige Anschrift ist die jeweilige Anschrift des Vorsitzenden.

3.    Der FW Bezirksverband Unterfranken e.V. ist Mitglied im Freie Wähler Landesverband Bayern.

 

§ 2 Zweck

1.    Der Bezirksverband ist der Zusammenschluss der Kreis- und Stadtverbände (kreisfreie Städte) sowie der Ortsvereine der Freien Wähler und freien Wählergemein-schaften in Unterfranken, die Mitglieder des FW-Landesverbandes Bayern e.V. sind.

2.    Zweck des Verbandes ist die Förderung und Verwirklichung einer sachbezogenen und parteiunabhängigen Politik gemäß den Zielen des FW- Landesverbandes Bayern e.V. Er dient auch als Zwischenglied zum FW Landesverband.

3.    Der Bezirksverband und seine Mitglieder bekennen sich zum freiheitlichen demokratischen Rechtsstaat.

4.    Der Verband ist selbstlos tätig, er erstrebt keinen Gewinn. Spenden und Beiträge dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder der Organe des Verbandes sind ehrenamtlich tätig.

 

§ 3 Mitgliedschaft

1.    Mitglieder sind nur die Verbände und Ortsvereine im Sinne von § 2 Abs.1, die Mitglieder des FW-Landesverbandes Bayern sind und ihren Sitz in Unterfranken haben.

2.    Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft richten sich nach den Vorschriften über die Mitgliedschaft im FW-Landesverband Bayern.

 

§ 4 Organe

Organe des Verbandes sind:

a) der Bezirksvorstand

b) die Bezirksdelegiertenversammlung

 

§ 5 Bezirksvorstand

1.    Der Bezirksvorstand besteht aus

a)    dem/der Bezirksvorsitzenden,

  • bis zu vier Stellvertreter/innen,
  • dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin,
  • dem Schriftführer/der Schriftführerin
  • Der/die Bezirksvorsitzende der JUNGEN FREIE WÄHLER ist kraft Amtes weiteres Mitglied des Vorstandes.

b)    bis zu zwölf Beisitzern

Jeder Kreisverband und jeder Stadtverband (kreisfreie Städte) soll jeweils einen Kandidaten / eine Kandidatin für das Amt als Beisitzer benennen. Die Wahl der Beisitzer erfolgt durch die Bezirksdelegiertenversammlung.

Für besondere Aufgaben können jederzeit beratende Mitglieder berufen werden. Beratende Mitglieder haben kein Stimmrecht im Gesamtbezirksvorstand.

Beratende Mitglieder sind:

  • die amtierenden unterfränkischen Mandatsträger des Bezirkstags und der Parlamente,
  • der/die Bildungsbeauftragte des Bezirks Unterfranken,
  • der/die Beauftragte/r für Gleichstellung,
  • der/die Presse- und Öffentlichkeits-Referenten/-in,
  • der/die Rechtsreferenten/-in.

2.    Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Bezirksvorsitzende und die stellvertretenden Bezirksvorsitzenden, von denen jeder alleinvertretungsberechtigt ist.

3.    Im Innenverhältnis gilt, dass die Stellvertreter/innen bzw. die übrigen Vorstandsmitglieder den/die Bezirksvorsitzenden/-e nur vertreten dürfen, wenn dieser/e verhindert ist.

4.    Die Mitglieder des Bezirksvorstandes werden in schriftlicher und geheimer Wahl für zwei Jahre von der Bezirksdelegiertenversammlung gewählt. Die offene Wahl ist jeweils bei Einverständnis aller anwesenden Wahlberechtigten und der Kandidaten möglich.

5.    Der Bezirksvorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder. Wird diese Voraussetzung nicht erfüllt, so ist eine zweite Vorstandssitzung innerhalb von vier Wochen einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Vorstandsmitglieder beschlussfähig ist. In der Einladung zu dieser Sitzung muss besonders auf diesen Punkt hingewiesen werden.

6.    Die Sitzungen sind nichtöffentlich, außer bei Beschluss zur Öffentlichkeit mit einfacher Mehrheit.

7.    Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

§ 6 Bezirksdelegiertenversammlung

1.     Oberstes Organ des Verbandes ist die Bezirksdelegiertenversammlung.

2.     Sie besteht:

a)     aus den Mitgliedern des Bezirksvorstandes,

b)     aus den Delegierten der Mitglieder

  • der kreisfreien Stadtverbände und Kreisverbände, wobei für jeweils 50 angefangene Mitglieder ein 1 Delegierter zu wählen ist.
  • der Ortsvereine, wobei für jeweils 20 angefangene Mitglieder ein 1 Delegierter zu wählen ist, höchstens jedoch 5.

3.     Zu den Aufgaben der Bezirksdelegiertenversammlung gehören insbesondere:

a)     Entlastung des Bezirksvorstandes und des Schatzmeisters,

b)     Wahl des Bezirksvorstandes,

c)      Wahl der Kassenrevisoren,

d)     Satzungsänderungen,

e)     Festlegung der Richtlinien für die Arbeit des Bezirksverbandes.

4.     Die Bezirksdelegiertenversammlung soll mindestens einmal jährlich zusammentreten, wobei vom/von der Bezirksvorsitzenden ein Rechenschaftsbericht zu erstatten ist und der Vorstand zu entlasten ist

5.     Der/Die Vorsitzende lädt die Mitglieder mindestens zwei Wochen vorher schriftlich ein. Sie muss zusätzlich einberufen werden, wenn dies ein Drittel der Mitglieds-Ortsvereine beantragen.

6.     Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder in offener Abstimmung, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt oder die Bezirksdelegiertenversammlung nichts anderes beschließt.

7.     Anträge auf Satzungsänderungen müssen spätestens zwei Monate vor der Bezirksdelegiertenversammlung schriftlich mit Begründung beim Bezirksvorsitzenden eingehen.

8.     Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Delegierten.

9.     Übrige Anträge müssen mindestens sieben Tage vor der Bezirksdelegiertenversammlung beim Bezirksvorsitzenden schriftlich vorliegen.

10.  Über die Bezirksdelegiertenversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist vom 1. Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterschreiben.

 

§ 7 Kassenprüfung

Zwei von der Bezirksversammlung zu wählende Kassenrevisoren prüfen einmal jährlich die Kasse und den Jahresabschluss und erstatten der Bezirksdelegiertenversammlung hierüber Bericht.

 

§ 8 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr.

 

§ 9 Auflösung

1.    Die Auflösung des Bezirksverbandes kann von der Bezirksdelegiertenversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der stimmberechtigten Delegierten beschlossen werden, wenn die Bezirksdelegiertenversammlung einen entsprechenden Antrag in einer vorherigen Sitzung beschlossen hat.

2.    Die beiden Sitzungen der Bezirksdelegiertenversammlung dürfen nicht innerhalb von sechs Wochen stattfinden.

3.    Das gesamte Vermögen ist im Falle der Auflösung dem FW-Landesverband Bayern zuzuführen; darüber hat die Bezirksdelegiertenversammlung bei der Auflösungsversammlung zu entscheiden.

 

§ 10 Email / elektronischer Schriftverkehr

1.     Sämtlicher Schriftverkehr, insbesondere die Versendung von Einladungen, Tagesordnungen, Niederschriften usw. kann per Email / elektronischem Schriftverkehr erfolgen.

Dies gilt nicht für Schriftverkehr zur Delegiertenversammlung.

2.     Jedes Mitglied kann postalische Zusendung beantragen.

 

§ 11 Inkrafttreten

Diese Änderung der Satzung wurde auf der Bezirksdelegiertenversammlung am 16.04.2010 beschlossen und tritt ab diesem Tage in Kraft.

Sie wurde am 30.07.2010 in das Register eingetragen.

Die Satzung wurde auf der Bezirksdelegiertenversammlung am 23.02.2013 das letzte Mal geändert.